AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Luftballon-Markt GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Luftballon-Markt GmbH (nachfolgend „LBM“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der LBM und ihren Kunden über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: „Produkte“), soweit es sich bei dem Kunden um

a) eine juristische oder eine natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB), oder um

b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit LBM sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen der LBM auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass LBM in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.4 Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen Verkaufsbedingungen Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der LBM maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der LBM abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte, Garantie

2.1 Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch LBM erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sämtliche Angaben über die Produkte und Leistungen der LBM, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften der LBM enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben, sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.

2.2 Die Anwendungshinweise werden von der LBM mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Eignungsprüfung der Produkte zu dem von ihm vorausgesetzten Zweck.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

2.4 An sämtlichen Produkten, Verpackungen, Katalogen, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Kalkulationen), und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - behält sich LBM ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird durch den Verkauf und die Lieferung der Produkte kein Urheberrecht des Kunden begründet oder eine Lizenz eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn LBM erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Vertragsschluss

3.1 Die als „Angebot“ bezeichneten Mitteilungen der LBM an den Kunden erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung.

3.2 Die Bestellung der Produkte durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist LBM berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seiner Absendung anzunehmen.

3.3 Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn LBM die Bestellung bzw. den Auftrag des Kunden annimmt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der LBM maßgebend.

4. Leistungsumfang, Leistungsrisiko

4.1 LBM ist nur verpflichtet, aus ihrem Vorrat zu liefern, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in der Verpflichtung der LBM zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

4.2 LBM ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5% (bei Sonderanfertigungen bis zu 10%) gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.

4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen ist LBM sofort zur Leistung berechtigt. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

4.4 Der Kunde hat LBM schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige von ihm gewünschte besondere Anforderungen an die Leistungen und/oder Produkte der LBM hinzuweisen.

5. Lieferfrist, Lieferverzug

5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der LBM ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Kunden die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist; bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird. Lieferungen und Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig.

5.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern LBM die Verzögerung zu vertreten hat.

5.3 LBM behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen durchzuführen.

5.4 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die LBM zu vertreten hat, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen in Ziffer 11 dieser Verkaufsbedingungen.

5.5 Kommt LBM in Verzug und entsteht dem Kunden hierdurch ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5.6 Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder der Zustellung der Liefergegenstände oder der Ausführung sonstiger Leistungen, so ist LBM berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist LBM berechtigt, an weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt

6.1 Sofern LBM verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist LBM berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird LBM unverzüglich erstatten.

6.2 LBM ist insbesondere zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird.

6.3 Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Ziffer 6.1 entsprechend. Darüber hinaus stehen der höheren Gewalt gleich Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der LBM schuldhaft herbeigeführt worden sind.

6.4 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 bis 6.3 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk („Ex Works“ gemäß Incoterms® 2010) am Geschäftssitz der LBM, wo auch der Erfüllungsort ist.

7.2 Sofern dies zwischen LBM und dem Kunden besonders vereinbart ist, werden die Produkte auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit in diesem Fall nichts anderes vereinbart ist, ist LBM berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

7.3 Beim Versendungskauf wird die Sendung von der LBM nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Bereitstellungsanzeige durch LBM, spätestens jedoch mit der Übergabe der Produkte an den Kunden oder eine vom Kunden zur Entgegennahme bestimmten Person oder Anstalt am Geschäftssitz der LBM auf den Kunden über. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder LBM weitere Leistungen, z.B. die Versandkosten, übernommen hat.

7.5 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

7.6 Verzögert sich die Entgegennahme der Produkte oder Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist LBM berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach ihrer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.

7.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der LBM aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist LBM berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des vereinbarten Netto-Rechnungsbetrages pro angefangener Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung weitergehenden Ansprüche der LBM (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der LBM überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

8.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro einschließlich Verpackung ab Werk, jedoch ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Kosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

8.2 Die Preisberechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung bzw. Bereitstellungsanzeige allgemein gültigen Listenpreisen der LBM, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.

8.3 Beim Versendungskauf (Ziffer 7.2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt LBM nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Tauschpaletten.

8.4 Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die Zahlung mittels Schecks wird nicht akzeptiert.

8.5 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht nach dem Eintritt der Fälligkeit und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung leistet. Dies gilt auch, falls die Fälligkeit – gleich aus welchem Grund –abweichend von Ziffer 8.5 zu bestimmen ist. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. LBM behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der LBM auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

8.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von LBM anerkannt sind oder wenn die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer 10.5 unberührt.

8.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der LBM auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist LBM nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann LBM den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der LBM aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich LBM das Eigentum an allen von ihr gelieferten Produkten (nachfolgend "Vorbehaltsware") vor.

9.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an LBM abgetreten.

9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der unter Ziffer 9.1 genannten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat LBM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LBM berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LBM ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf LBM diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.5 Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

9.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte der LBM entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei LBM als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LBM Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

9.7 Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der LBM gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an LBM ab. LBM nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 9.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

9.8 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der LBM ermächtigt. LBM verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der LBM nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann LBM verlangen, dass der Kunde der LBM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der LBM um mehr als 10 %, wird LBM auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

10. Mängelansprüche des Kunden

10.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Grundlage der Mängelhaftung der LBM ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.

10.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige abzusenden.

10.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann LBM zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leistet. Das Recht der LBM, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.5 LBM ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.6 Der Kunde hat der LBM die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der LBM die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

10.7 Transportkosten, die durch ein Verbringen der beanstandeten Produkte an einen anderen als den Erfüllungsort entstanden sind, sowie Ein- und Ausbaukosten werden von der LBM nicht übernommen.

10.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10.10 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann LBM die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

10.11 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der LBM.

11. Sonstige Haftung

11.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LBM bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Auf Schadensersatz haftet LBM - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LBM nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der LBM jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

11.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang für die leitenden und nichtleitenden Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern der LBM.

11.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Verjährung

12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

12.2 Handelt es sich bei dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der LBM und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 9 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

13.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der LBM. LBM ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

13.3 Vertragsänderungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

13.4 Mitarbeiter der LBM sind nicht berechtigt, Vertragsinhalte zu ergänzen oder hiervon abzuweichen. Dies gilt nicht für die Organe und Prokuristen der LBM sowie für die von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.

13.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

13.6 Es gelten unsere Datenschutzrichlinien.